RS OGH 2025/6/24 7Ob201/64; 8Ob173/66; 6Ob202/66; 5Ob311/66; 6Ob27/67; 5Ob60/67; 1Ob123/67; 6Ob93/68

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Veröffentlicht am 30.09.1964
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Rechtssatz

Wenn für die Anwendung des § 49 Satz 2 EheG auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen gegeben sein muß, so muß doch das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden Gattenteiles irgendwie beeinflußt worden sein, da es ja andernfalls zu einer - von Rechtsprechung und Lehre abgelehnten - Kompensation der beiderseitigen Verfehlungen käme, es sei denn, daß die Eheverfehlungen des beklagten Ehegatten gegenüber jenen des Klägers an Bedeutung derart zurücktreten, daß ihre Berücksichtigung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre.Wenn für die Anwendung des Paragraph 49, Satz 2 EheG auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen gegeben sein muß, so muß doch das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden Gattenteiles irgendwie beeinflußt worden sein, da es ja andernfalls zu einer - von Rechtsprechung und Lehre abgelehnten - Kompensation der beiderseitigen Verfehlungen käme, es sei denn, daß die Eheverfehlungen des beklagten Ehegatten gegenüber jenen des Klägers an Bedeutung derart zurücktreten, daß ihre Berücksichtigung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0057344

Im RIS seit

30.09.1964

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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