Norm
ABGB §485Rechtssatz
Das nicht im Grundbuch eingetragene Fruchtgenußrecht geht bei Veräußerung der Liegenschaft oder eines Teiles derselben an einen gutgläubigen Erwerber unter. Gegen den Veräußerer steht nur ein Schadenersatzanspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015222Dokumentnummer
JJR_19640930_OGH0002_0030OB00112_6400000_002