RS OGH 1964/9/30 7Ob250/64, 5Ob197/72, 7Ob259/72, 1Ob539/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1964
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Norm

ZPO §349 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 349 Abs 2 ZPO kann eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 und 335 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (so auch Neumann, Kommentar zur ZPO S 1059). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beschluß vom Prozeßgericht erster oder zweiter Instanz gefaßt wurde und ob er den Bestimmungen des § 332 Abs 2 ZPO entspricht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 250/64
    Entscheidungstext OGH 30.09.1964 7 Ob 250/64
  • 5 Ob 197/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 197/72
  • 7 Ob 259/72
    Entscheidungstext OGH 29.11.1972 7 Ob 259/72
    Beisatz: Der Rechtsmittelausschluß gilt auch dann, wenn der Sachverständigenbeweis durch Nichterlag des aufgetragenen Kostenvorschusses präkludiert ist. (Hier war das Erstgericht der Ansicht, daß die mit dem Erlag der ihr aufgetragenen Kostenvorschüsse säumige Klägerin nach §§ 332 Abs 2, 365 ZPO nicht berechtigt sei, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die noch ausständigen Beweisaufnahmen zu begehren und wies daher deren Antrag zurück. Das Rekursgericht hob hingegen diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf). (T1)
  • 1 Ob 539/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 539/82
    nur: Gemäß § 349 Abs 2 ZPO kann eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (so auch Neumann, Kommentar zur ZPO S 1059). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beschluß vom Prozeßgericht erster oder zweiter Instanz gefaßt wurde. (T2) Beis wie T1; Veröff: RZ 1982/69 S 270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040553

Dokumentnummer

JJR_19640930_OGH0002_0070OB00250_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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