Norm
StVO §3 B3bRechtssatz
Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" ist im Sinne des § 49 Abs 1 StVO als Gefahrenzeichen zu beachten und läßt es nicht zu, schlechthin auf den einzuräumenden Vorrang zu vertrauen.Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" ist im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, StVO als Gefahrenzeichen zu beachten und läßt es nicht zu, schlechthin auf den einzuräumenden Vorrang zu vertrauen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073443Dokumentnummer
JJR_19641001_OGH0002_0110OS00151_6400000_001