RS OGH 1964/10/6 5Ob250/64

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Veröffentlicht am 06.10.1964
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Norm

AußStrG §5
AußStrG §16

Rechtssatz

Das an die Mutter des Kindes vom Pflegschaftsgericht ausgesprochene Verbot, die mütterliche Großmutter mit ihrer Vertretung zu betrauen, verstößt gegen die Bestimmung des § 5 AußStrG, wonach das Gericht die Partei nur verhalten kann, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen, wenn die Partei das Gericht mit wiederholten fehlerhaften oder unzulässigen Eingaben behelligt. Die getroffenen Maßnahme des Pflegschaftsgerichtes ist daher offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 250/64
    Entscheidungstext OGH 06.10.1964 5 Ob 250/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005985

Dokumentnummer

JJR_19641006_OGH0002_0050OB00250_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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