Norm
ZPO §419 ERechtssatz
Der versäumte Urteilsergänzungsantrag an das Prozeßgericht kann nicht im Rahmen einer Revision gegen das nach Annahme des Revisionswerbers unter dem § 423 ZPO ergänzungsbedürftigen Urteil nachgetragen werden.Der versäumte Urteilsergänzungsantrag an das Prozeßgericht kann nicht im Rahmen einer Revision gegen das nach Annahme des Revisionswerbers unter dem Paragraph 423, ZPO ergänzungsbedürftigen Urteil nachgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0041822Dokumentnummer
JJR_19641006_OGH0002_0040OB00094_6400000_003