RS OGH 1964/10/7 7Ob255/64, 5Ob529/81, 5Ob4/83, 10Ob379/98b, 5Ob247/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1964
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Norm

ABGB §837 A

Rechtssatz

Der von den Miteigentümern rechtswirksame bestellte Verwalter für das gemeinsame Eigentum kann, ohne seine Treuepflicht zu verletzen, gegen einen Miteigentümer mit Klage auf Zahlung des Mietzinsrückstandes vorgehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 255/64
    Entscheidungstext OGH 07.10.1964 7 Ob 255/64
    Veröff: EvBl 1965/125 S 184 = MietSlg 16019
  • 5 Ob 529/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 529/81
    Beisatz: Weil die Vollmacht das Auftreten im eigenen Namen zur Durchsetzung der Interessen eines Teiles der ( Wohnungs-) Miteigentümer gegen andere Mitglieder der Gemeinschaft deckt und nur so eine einheitliche und ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet wird. (T1) Veröff: NZ 1981,109 = MietSlg 33476
  • 5 Ob 4/83
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 4/83
    Auch; Beisatz: Im übrigen haftet mangels anderweitiger vertraglicher Regelung im Verhältnis der Mit- und Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber dem Hausverwalter grundsätzlich der grundbücherliche Miteigentümer für die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten, mag er diesen Anteil auch schon weiterveräußert haben. In - Vorlage - Treten des Verwalters nicht erforderlich. (T2)
  • 10 Ob 379/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 Ob 379/98b
    Vgl auch
  • 5 Ob 247/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 247/04s
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Im übrigen haftet mangels anderweitiger vertraglicher Regelung im Verhältnis der Mit- und Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber dem Hausverwalter grundsätzlich der grundbücherliche Miteigentümer für die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten, mag er diesen Anteil auch schon weiterveräußert haben. (T3); Beisatz: Da dem WEG1975 (wie auch dem WEG2002) eine dem §21 Abs3 letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist bzw war. Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3.WÄG gar nicht möglich. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0013792

Dokumentnummer

JJR_19641007_OGH0002_0070OB00255_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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