Norm
ABGB §180a Abs1Rechtssatz
Obgleich die leiblichen Kinder des Annehmenden nicht unter den Anhörungsberechtigten im § 181a ABGB aufgezählt sind und sie daher mittelbar auch nicht im § 257 AußStrG genannt erscheinen, ergibt sich ihre Beteiligtenstellung im Adoptionsbewilligungsverfahren und daher auch ihr Rekursrecht aus §§ 9 AußStrG, 180a Abs 2 ABGB.Obgleich die leiblichen Kinder des Annehmenden nicht unter den Anhörungsberechtigten im Paragraph 181 a, ABGB aufgezählt sind und sie daher mittelbar auch nicht im Paragraph 257, AußStrG genannt erscheinen, ergibt sich ihre Beteiligtenstellung im Adoptionsbewilligungsverfahren und daher auch ihr Rekursrecht aus Paragraphen 9, AußStrG, 180a Absatz 2, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0006910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016