RS OGH 1964/10/8 1Ob104/64

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Veröffentlicht am 08.10.1964
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Norm

ABGB §1396 Satz2
ABGB §1405
ABGB §1406

Rechtssatz

Die vorbehaltlose Zahlung von elf Raten durch den Beklagten im eigenen Namen - wie sich der Beklagte die Mittel dazu beschafft hat, ist ohne Bedeutung - nach erfolgter Verständigung von der erfolgten Zession und nach Aufforderung zur Ratenzahlung an den Zessionar, kann nach redlicher Verkehrsübung nicht anders denn als Anerkennung des Zurechtbestehens der gesamten Forderung, nicht bloß der jeweils erbrachten Teilleistungen, beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 104/64
    Entscheidungstext OGH 08.10.1964 1 Ob 104/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032907

Dokumentnummer

JJR_19641008_OGH0002_0010OB00104_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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