Norm
ABGB §1396 Satz2Rechtssatz
Die vorbehaltlose Zahlung von elf Raten durch den Beklagten im eigenen Namen - wie sich der Beklagte die Mittel dazu beschafft hat, ist ohne Bedeutung - nach erfolgter Verständigung von der erfolgten Zession und nach Aufforderung zur Ratenzahlung an den Zessionar, kann nach redlicher Verkehrsübung nicht anders denn als Anerkennung des Zurechtbestehens der gesamten Forderung, nicht bloß der jeweils erbrachten Teilleistungen, beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032907Dokumentnummer
JJR_19641008_OGH0002_0010OB00104_6400000_001