RS OGH 1964/10/8 1Ob59/64, 6Ob647/83, 7Ob600/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1964
beobachten
merken

Norm

ABGB §956
ABGB §1020 ff
Schweizer OR Art35
Schweizer OR Art62
Schweizer OR Art404
OR Art405

Rechtssatz

Zur Frage des Widerrufes eines unter Nichteinhaltung der für letztwillige Verfügungen geltenden Formvorschriften erteilten "mandatum post mortem" nach

a) österreichischem,

b) schweizerischem Recht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 59/64
    Entscheidungstext OGH 08.10.1964 1 Ob 59/64
    Veröff: EvBl 1965/22 S 39 = ZfRV 1965,113 (mit ablehnender Besprechung von Selb)
  • 6 Ob 647/83
    Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 647/83
    Vgl; nur: Zur Frage des Widerrufes eines unter Nichteinhaltung der für letztwillige Verfügungen geltenden Formvorschriften erteilten "mandatum post mortem" nach österreichischem Recht. (T1) Beisatz: Handelt es sich um einen reinen Auftrag und nicht um einen Auftrag auf den Todesfall (mandatum post mortem), dem Vermächtnischarakter zukommt und der unter Beachtung der erbrechtlichen formvorschriften zustande kam, so kann dieser Auftrag jedenfalls vom eingeantworteten Erben widerrufen werden, gleichviel, ob sich die aufgetragene Geschäftsbesorgung auf die Verwaltung des Nachlasses oder auf andere Geschäftsbesorgungsfälle bezieht. (T2)
  • 7 Ob 600/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 600/90
    nur: Zur Frage eines unter Nichteinhaltung der für letztwillige Verfügungen geltenden Formvorschriften erteilten "mandatum post mortem" nach
    a) österreichischem,
    b) schweizerischem Recht. (T3) Veröff: ZfRV 1991,471 (Zemen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038628

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten