RS OGH 1964/10/8 11Os150/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1964
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Norm

StVO §50 Z15
StVO §89

Rechtssatz

Eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung gehört nicht zu den im ersten Satz des § 89 StVO genannten "Gegenständen, die auf der Straße stehen oder liegen". Demnach ist zwar nicht die Aufstellung des Gefahrenzeichens "Andere Gefahr" erforderlich, die Absperrung muß aber "ständig gut erkennbar" sein.Eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung gehört nicht zu den im ersten Satz des Paragraph 89, StVO genannten "Gegenständen, die auf der Straße stehen oder liegen". Demnach ist zwar nicht die Aufstellung des Gefahrenzeichens "Andere Gefahr" erforderlich, die Absperrung muß aber "ständig gut erkennbar" sein.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 150/64
    Entscheidungstext OGH 08.10.1964 11 Os 150/64
    Veröff: ZVR 1965/155 S 173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0075500

Dokumentnummer

JJR_19641008_OGH0002_0110OS00150_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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