Norm
ABGB §1222Rechtssatz
Im Falle einer Eheschließung ohne Wissen der Eltern genügt es, wenn der Dotationspflichtige nachweist, er hätte zureichende Gründe gehabt, die Ehe zu mißbilligen, es sei denn, er hätte in der Zwischenzeit den Eheabschluß ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0022278Dokumentnummer
JJR_19641013_OGH0002_0080OB00302_6400000_001