Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Diese Bestimmung ist hinsichtlich der Haftung für den durch Dachlawinen entstandenen Schaden im allgemeinen weder unmittelbar anwendbar, da Dachlawinen kein sich ablösender Teil eines Hauses sind (SZ 18/3), noch analog, weil diese Bestimmung auf eine schadensursächliche Beschaffenheit des Werkes abstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0030097Dokumentnummer
JJR_19641015_OGH0002_0060OB00099_6400000_004