RS OGH 1964/10/15 2Ob241/64

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Veröffentlicht am 15.10.1964
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Norm

ABGB §1327 c1

Rechtssatz

Grundsätzlich hat der Schädiger dem Anspruchsberechtigten die Lebenshaltung wie vor dem Schadensereignis zu ermöglichen. Das Halten eines Kleinwagens kann im Zeitalter der allgemeinen Motorisierung nicht außerhalb der Lebensführung angesehen werden. Hiebei ist der klagenden Witwe aber nicht nur die Hälfte der Kosten für das Halten des Kraftwagens zuzusprechen, denn es unterliegt keinem Zweifel, daß der hiefür erforderliche Aufwand annähernd gleich groß ist, unabhängig davon, ob eine oder zwei Personen den Wagen benützen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 241/64
    Entscheidungstext OGH 15.10.1964 2 Ob 241/64

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0031684

Dokumentnummer

JJR_19641015_OGH0002_0020OB00241_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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