Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Grundsätzlich hat der Schädiger dem Anspruchsberechtigten die Lebenshaltung wie vor dem Schadensereignis zu ermöglichen. Das Halten eines Kleinwagens kann im Zeitalter der allgemeinen Motorisierung nicht außerhalb der Lebensführung angesehen werden. Hiebei ist der klagenden Witwe aber nicht nur die Hälfte der Kosten für das Halten des Kraftwagens zuzusprechen, denn es unterliegt keinem Zweifel, daß der hiefür erforderliche Aufwand annähernd gleich groß ist, unabhängig davon, ob eine oder zwei Personen den Wagen benützen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0031684Dokumentnummer
JJR_19641015_OGH0002_0020OB00241_6400000_001