Norm
EO §54 Abs1Rechtssatz
Bei Geltendmachung von Ansprüchen mehrerer Personen ist grundsätzlich die ausdrückliche Aufgliederung der Ansprüche in Beziehung auf die einzelnen betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag erforderlich. Davon könnte nur abgesehen werden, wenn sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen läßt, wie ein mit einer Summe bezeichneter Rückstand auf mehrere Gläubiger aufzuteilen ist. Insoweit wird die gegenteilige Entscheidung vom 18.10.1961, 3 Ob 314/61 nicht mehr aufrecht erhalten (Mehrheitsbeschluß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001987Dokumentnummer
JJR_19641021_OGH0002_0030OB00122_6400000_001