RS OGH 1964/10/21 6Ob295/64 (6Ob296/64)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1964
beobachten
merken

Norm

ABGB §811

Rechtssatz

Liegen widersprechende Erbserklärungen vor, so kann ein Verlassenschaftskurator nicht bloß zur Führung von Passivprozessen, sondern auch dann bestellt werden, wenn sonstige Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen für den ruhenden Nachlaß erforderlich sind, so die Anfechtung eines von der Erblasserin abgeschlossenen Kaufvertrages.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 295/64
    Entscheidungstext OGH 21.10.1964 6 Ob 295/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015497

Dokumentnummer

JJR_19641021_OGH0002_0060OB00295_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten