RS OGH 1964/10/22 9Os15/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1964
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Norm

GewO 1859 §139 Abs2 lita
G über die bedingte Verurteilung 1949 §1 Abs2

Rechtssatz

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist keine mit der Verurteilung schon nach dem Gesetze verbundene Rechtsfolge, sondern bedarf gemäß dem § 139 Abs 2 lit a GewO eines besonderen, im Ermessen der Gewerbebehörde stehenden Bescheides, der unabhängig davon ergehen oder unterbleiben kann, ob der Eintritt der Rechtsfolgen im Sinne des § 1 Abs 2 des G über die bedingte Verurteilung 1949 vorläufig aufgeschoben wurde.Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist keine mit der Verurteilung schon nach dem Gesetze verbundene Rechtsfolge, sondern bedarf gemäß dem Paragraph 139, Absatz 2, Litera a, GewO eines besonderen, im Ermessen der Gewerbebehörde stehenden Bescheides, der unabhängig davon ergehen oder unterbleiben kann, ob der Eintritt der Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des G über die bedingte Verurteilung 1949 vorläufig aufgeschoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 15/64
    Entscheidungstext OGH 22.10.1964 9 Os 15/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0060237

Dokumentnummer

JJR_19641022_OGH0002_0090OS00015_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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