Norm
GewO 1859 §139 Abs2 litaRechtssatz
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist keine mit der Verurteilung schon nach dem Gesetze verbundene Rechtsfolge, sondern bedarf gemäß dem § 139 Abs 2 lit a GewO eines besonderen, im Ermessen der Gewerbebehörde stehenden Bescheides, der unabhängig davon ergehen oder unterbleiben kann, ob der Eintritt der Rechtsfolgen im Sinne des § 1 Abs 2 des G über die bedingte Verurteilung 1949 vorläufig aufgeschoben wurde.Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist keine mit der Verurteilung schon nach dem Gesetze verbundene Rechtsfolge, sondern bedarf gemäß dem Paragraph 139, Absatz 2, Litera a, GewO eines besonderen, im Ermessen der Gewerbebehörde stehenden Bescheides, der unabhängig davon ergehen oder unterbleiben kann, ob der Eintritt der Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des G über die bedingte Verurteilung 1949 vorläufig aufgeschoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0060237Dokumentnummer
JJR_19641022_OGH0002_0090OS00015_6400000_001