RS OGH 1964/10/22 9Os15/64

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Veröffentlicht am 22.10.1964
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Norm

GewO 1859 §139 Abs2 lita
G über die bedingte Verurteilung 1949 §1 Abs2

Rechtssatz

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist keine mit der Verurteilung schon nach dem Gesetze verbundene Rechtsfolge, sondern bedarf gemäß dem § 139 Abs 2 lit a GewO eines besonderen, im Ermessen der Gewerbebehörde stehenden Bescheides, der unabhängig davon ergehen oder unterbleiben kann, ob der Eintritt der Rechtsfolgen im Sinne des § 1 Abs 2 des G über die bedingte Verurteilung 1949 vorläufig aufgeschoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 15/64
    Entscheidungstext OGH 22.10.1964 9 Os 15/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0060237

Dokumentnummer

JJR_19641022_OGH0002_0090OS00015_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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