Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Der Außerstreitrichter kann nur eine Regelung treffen, mit der die den einzelnen Mitbenützern zustehenden Befugnisse gegeneinander abgegrenzt und festgelegt werden. Der Ausspruch, daß die gemeinsame Sache nur bestimmungsgemäß verwendet werden dürfte, ist zu allgemein gehalten, um als mögliche Art der Benützungsregelung angesehen werden zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015708Dokumentnummer
JJR_19641027_OGH0002_0080OB00323_6400000_001