RS OGH 1964/10/27 8Ob323/64

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Veröffentlicht am 27.10.1964
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Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Der Außerstreitrichter kann nur eine Regelung treffen, mit der die den einzelnen Mitbenützern zustehenden Befugnisse gegeneinander abgegrenzt und festgelegt werden. Der Ausspruch, daß die gemeinsame Sache nur bestimmungsgemäß verwendet werden dürfte, ist zu allgemein gehalten, um als mögliche Art der Benützungsregelung angesehen werden zu können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 323/64
    Entscheidungstext OGH 27.10.1964 8 Ob 323/64
    Veröff: MietSlg 16027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015708

Dokumentnummer

JJR_19641027_OGH0002_0080OB00323_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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