RS OGH 1964/10/27 8Ob312/64 (8Ob313/64), 1Ob619/78, 7Ob271/99z, 6Ob114/15f, 1Ob101/16h, 1Ob68/19k

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Veröffentlicht am 27.10.1964
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Norm

ABGB §473
ABGB §474

Rechtssatz

Unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstückes ist nicht Voraussetzung der Begründung einer Grundddienstbarkeit.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 312/64
    Entscheidungstext OGH 27.10.1964 8 Ob 312/64
  • 1 Ob 619/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 619/78
    JBl 1979,90
  • 7 Ob 271/99z
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 271/99z
    Beisatz: Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. (T1)
  • 6 Ob 114/15f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 114/15f
    Beisatz: Bei Realservituten ist eine wirtschaftliche und rechtliche Beziehung zwischen den Grundstücken notwendig. Aus dem Erfordernis, dass die Dienstbarkeit dem berechtigten Grundstück einen Vorteil gewähren muss, ergibt sich, dass das berechtigte und das belastete Grundstück sich in einer solchen Lage befinden müssen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit möglich ist; unmittelbare Nachbarschaft ist aber nicht erforderlich. Ein derartiges Nachbarschaftserfordernis wird von § 475 Abs 2 ABGB nur für Hausdienstbarkeiten aufgestellt, für Felddienstbarkeiten, zu denen auch Wegerechte gehören, hingegen abgelehnt. (T2)
    Beisatz: Eine uferlose Ausweitung herrschender Grundstücke ist aufgrund des hinsichtlich jedes einzelnen herrschenden Grundstücks geltenden Utilitätserfordernisses nicht zu befürchten. (T3)
  • 1 Ob 101/16h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
    Beis wie T2; Beisatz: Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht erforderlich. (T4)
  • 1 Ob 68/19k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 68/19k
    Vgl; Beisatz: Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011612

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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