Norm
ZPO §349 Abs2Rechtssatz
In den Fällen der §§ 365, 332 Abs 2 ZPO gilt der Rechtsmittelausschluss nur für den Fortsetzungsbeschluss, nicht aber für die Entscheidung, mit der ein Fortsetzungsantrag abgelehnt wird.In den Fällen der Paragraphen 365, 332, Absatz 2, ZPO gilt der Rechtsmittelausschluss nur für den Fortsetzungsbeschluss, nicht aber für die Entscheidung, mit der ein Fortsetzungsantrag abgelehnt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023