Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Der Kraftfahrzeuglenker, der behauptet, er habe sich ausnahmsweise im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles im Zustand einer Bewußtseinsstörung befunden, es treffe ihn also trotz der Verursachung des Schadens kein Verschulden, weil er im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles an einer Bewußtseinsstörung gelitten habe, muß die Richtigkeit dieser Behauptung beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0022848Dokumentnummer
JJR_19641110_OGH0002_0040OB00108_6400000_001