Norm
ABGB §148 CRechtssatz
Wird die erstgerichtliche Entscheidung bezüglich Standeswahl bestätigt und bezüglich Unterhaltsbemessung abgeändert, ist die Bestätigung nur nach § 16 Abs 1 AußStrG, die Abänderung überhaupt nicht anfechtbar.Wird die erstgerichtliche Entscheidung bezüglich Standeswahl bestätigt und bezüglich Unterhaltsbemessung abgeändert, ist die Bestätigung nur nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, die Abänderung überhaupt nicht anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0104828Dokumentnummer
JJR_19641110_OGH0002_0080OB00326_6400000_002