RS OGH 1964/11/10 8Ob326/64

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Veröffentlicht am 10.11.1964
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Rechtssatz

Wird die erstgerichtliche Entscheidung bezüglich Standeswahl bestätigt und bezüglich Unterhaltsbemessung abgeändert, ist die Bestätigung nur nach § 16 Abs 1 AußStrG, die Abänderung überhaupt nicht anfechtbar.Wird die erstgerichtliche Entscheidung bezüglich Standeswahl bestätigt und bezüglich Unterhaltsbemessung abgeändert, ist die Bestätigung nur nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, die Abänderung überhaupt nicht anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 326/64
    Entscheidungstext OGH 10.11.1964 8 Ob 326/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0104828

Dokumentnummer

JJR_19641110_OGH0002_0080OB00326_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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