Rechtssatz
Der Versicherer kann zwar seine Vertretungskosten nicht auf Grund der Legalzession des § 158 c VersVG begehren, wohl aber als Machthaber, der mit der Schadensregulierung durch die §§ 7 Abs 2 Nr 5, 10 Abs 3 AKB beauftragt ist, wohl dieser Auftrag auch im Falle des § 158 v VersVG fortbesteht. (vgl auch SZ 31/89, wonach sich der Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten auf § 1037 ABGB stützt).Der Versicherer kann zwar seine Vertretungskosten nicht auf Grund der Legalzession des Paragraph 158, c VersVG begehren, wohl aber als Machthaber, der mit der Schadensregulierung durch die Paragraphen 7, Absatz 2, Nr 5, 10 Absatz 3, AKB beauftragt ist, wohl dieser Auftrag auch im Falle des Paragraph 158, v VersVG fortbesteht. vergleiche auch SZ 31/89, wonach sich der Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten auf Paragraph 1037, ABGB stützt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029860Dokumentnummer
JJR_19641111_OGH0002_0070OB00166_6400000_001