Norm
ABGB §358 IIRechtssatz
Wenn zwei Kraftfahrzeuge ( LKW und PKW ) unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, wobei vereinbart wird, daß das Eigentum erst nach Tilgung der gesamten Forderung ( für LKW und PKW ) übergehen soll und bei Terminsverlust die Benutzung der Kaufgegenstände entzogen werden kann und diese in Verwahrung genommen werden können, liegt eine Vereinbarung, mit der der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung festgelegt wurde, und keine Sicherungsübereignung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0010376Dokumentnummer
JJR_19641111_OGH0002_0070OB00244_6400000_001