RS OGH 2012/2/27 6Ob212/64, 1Ob152/70, 5Ob547/76, 8Ob523/79, 5Ob516/80, 2Ob517/86, 2Ob215/10x

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Veröffentlicht am 18.11.1964
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Rechtssatz

§ 1111 ABGB der auch hinsichtlich der Schadenersatzforderung für die Zurückstellung in nicht entsprechendem Zustand (§ 1109 ABGB) anzuwenden ist, schließt eine Erfolgshaftung des Mieters aus.Paragraph 1111, ABGB der auch hinsichtlich der Schadenersatzforderung für die Zurückstellung in nicht entsprechendem Zustand (Paragraph 1109, ABGB) anzuwenden ist, schließt eine Erfolgshaftung des Mieters aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0020845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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