RS OGH 1964/11/18 6Ob205/64

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Veröffentlicht am 18.11.1964
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Norm

ABGB §833 B1

Rechtssatz

Ist der Mehrheitseigentümer gegenüber einem Dritten durch einen Bestandvertrag über die gemeinsame Sache gebunden, so kann der Minderheitseigentümer allein, ganz gleichgültig, ob auch ihm gegenüber dieser Bestandvertrag wirksam ist oder nicht, mit seinem Räumungsbegehren gegen diesen Dritten nicht durchdringen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 205/64
    Entscheidungstext OGH 18.11.1964 6 Ob 205/64
    Veröff: MietSlg 16011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015609

Dokumentnummer

JJR_19641118_OGH0002_0060OB00205_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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