Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Ist der Mehrheitseigentümer gegenüber einem Dritten durch einen Bestandvertrag über die gemeinsame Sache gebunden, so kann der Minderheitseigentümer allein, ganz gleichgültig, ob auch ihm gegenüber dieser Bestandvertrag wirksam ist oder nicht, mit seinem Räumungsbegehren gegen diesen Dritten nicht durchdringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015609Dokumentnummer
JJR_19641118_OGH0002_0060OB00205_6400000_001