RS OGH 2011/11/29 5Ob202/64, 1Ob170/72, 5Ob729/78, 7Ob299/97i, 2Ob220/10g

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Veröffentlicht am 19.11.1964
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Norm

ABGB §970
  1. ABGB § 970 heute
  2. ABGB § 970 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Sache ist dann "eingebracht", wenn sie der Gast an eine vom Wirt oder seinen Leuten bezeichnete Stelle bringt, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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