Norm
ABGB §970Rechtssatz
Eine Sache ist dann "eingebracht", wenn sie der Gast an eine vom Wirt oder seinen Leuten bezeichnete Stelle bringt, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012