Norm
ABGB §1295 IIf4Rechtssatz
Die Begünstigungen des Ausgleichsschuldners kommen seinen Schuldnern nicht zugute. Der Schädiger hat daher dem Beschädigten, der sich im Ausgleich befindet, den erlittenen Schaden im vollen Ausmaß auch dann zu ersetzen, wenn dieser Schaden in einer durch das schuldhafte Verhalten des Schädigers entstandenen Forderung eines Dritten gegen den Ausgleichsschuldner besteht, die der Beschädigte als Ausgleichsschuldner mit Rücksicht auf den gerichtlich bestätigten Ausgleich nur mit einer Quote zu befriedigen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0023628Dokumentnummer
JJR_19641124_OGH0002_0080OB00266_6400000_001