RS OGH 1964/11/24 8Ob266/64 (8Ob267/64), 7Ob830/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1964
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Norm

ABGB §1295 IIf4
AO §53 Abs1

Rechtssatz

Die Begünstigungen des Ausgleichsschuldners kommen seinen Schuldnern nicht zugute. Der Schädiger hat daher dem Beschädigten, der sich im Ausgleich befindet, den erlittenen Schaden im vollen Ausmaß auch dann zu ersetzen, wenn dieser Schaden in einer durch das schuldhafte Verhalten des Schädigers entstandenen Forderung eines Dritten gegen den Ausgleichsschuldner besteht, die der Beschädigte als Ausgleichsschuldner mit Rücksicht auf den gerichtlich bestätigten Ausgleich nur mit einer Quote zu befriedigen hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 266/64
    Entscheidungstext OGH 24.11.1964 8 Ob 266/64
    Veröff: SZ 37/168
  • 7 Ob 830/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 830/76
    nur: Die Begünstigungen des Ausgleichsschuldners kommen seinen Schuldnern nicht zugute. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0023628

Dokumentnummer

JJR_19641124_OGH0002_0080OB00266_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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