Norm
ABGB §1295 IIf4Rechtssatz
Hat der Beklagte die Schadenersatzforderung des Klägers dem Grunde nach bestritten, ist ihm schon deshalb die Einwendung genommen, der Kläger hätte nicht auf Geldersatz, sondern auf Befreiung von seiner wechselmäßigen Verpflichtung oder auf Rückstellung der Wechsel, das ist auf Zurückversetzung in den vorigen Stand, klagen müssen. Ein solches Begehren ist überdies untunlich, wenn der Schädiger, weil er zahlungsunfähig ist, sich im Konkurs oder Ausgleich befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0023648Dokumentnummer
JJR_19641124_OGH0002_0080OB00266_6400000_002