RS OGH 1964/11/24 5U91/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1964
beobachten
merken

Norm

ABGB §1325 E1

Rechtssatz

Der bei einem Verkehrsunfall Hilfe Leistende kann, wenn er bei seiner Rettungsaktion verletzt wird, von demjenigen, der den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Ersatz seines Schadens, insbesondere auch ein Schmerzengeld fordern.

RS U OLG Stuttgart (D) 1964/11/24 5 U 91/64 Veröff: NJW 1965,112

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0104680

Dokumentnummer

JJR_19641124_AUSL000_00500U00091_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten