RS OGH 1964/11/25 M5/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1964
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Norm

MSchG §10
MSchG §22b
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Wenn beide Parteien eines Löschungsstreites nach § 22 b MSchG in ihren Firmen das gleiche kennzeichnungskräftige Wort - hier: "Stern" - führen und dieses Wort auch in der angefochtenen Marke enthalten ist, dann kann nicht unter Hinweis auf die jüngere Firma des Klägers die Löschung der Marke des Geklagten begehrt werden; dieser ist vielmehr durch sein älteres Firmenrecht geschützt.Wenn beide Parteien eines Löschungsstreites nach Paragraph 22, b MSchG in ihren Firmen das gleiche kennzeichnungskräftige Wort - hier: "Stern" - führen und dieses Wort auch in der angefochtenen Marke enthalten ist, dann kann nicht unter Hinweis auf die jüngere Firma des Klägers die Löschung der Marke des Geklagten begehrt werden; dieser ist vielmehr durch sein älteres Firmenrecht geschützt.

Veröff: PBl 1965,78 = ÖBl 1965,32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PGH0002:1964:RS0105277

Dokumentnummer

JJR_19641125_PGH0002_00000M00005_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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