Rechtssatz
Bei Ausführung von Arbeiten durch mehrere Unternehmer an demselben Werk, wobei die Arbeit des einen Unternehmers auf die des anderen abgestimmt sein muß, ergibt sich schon aus der Natur der Sache eine Pflicht der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmer, ohne daß einer der Unternehmer als Generalunternehmer bestellt wurde (5 Ob 98/62, 5 Ob 134/63).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0026481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015