RS OGH 2015/8/6 7Ob304/64, 5Ob91/65, 2Ob223/14d

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Veröffentlicht am 25.11.1964
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Rechtssatz

Bei Ausführung von Arbeiten durch mehrere Unternehmer an demselben Werk, wobei die Arbeit des einen Unternehmers auf die des anderen abgestimmt sein muß, ergibt sich schon aus der Natur der Sache eine Pflicht der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmer, ohne daß einer der Unternehmer als Generalunternehmer bestellt wurde (5 Ob 98/62, 5 Ob 134/63).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0026481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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