RS OGH 1964/12/2 6Ob315/64

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Veröffentlicht am 02.12.1964
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Norm

ABGB §1266

Rechtssatz

Dem schuldlosen Ehegatten gebührt nur Ersatz des ihm "durch die Scheidung entstandenen Schadens" (Weiß in Klang 2. Auflage V S 975). Darunter können aber Leistungen, die er während der Dauer der Ehe, sei es in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht, sei es im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens erbrachte, keinesfalls verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 315/64
    Entscheidungstext OGH 02.12.1964 6 Ob 315/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0025581

Dokumentnummer

JJR_19641202_OGH0002_0060OB00315_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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