Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Dem schuldlosen Ehegatten gebührt nur Ersatz des ihm "durch die Scheidung entstandenen Schadens" (Weiß in Klang 2. Auflage V S 975). Darunter können aber Leistungen, die er während der Dauer der Ehe, sei es in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht, sei es im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens erbrachte, keinesfalls verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0025581Dokumentnummer
JJR_19641202_OGH0002_0060OB00315_6400000_001