Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Der Antrag auf "Fortsetzung eines bewilligten Zwangsversteigerungsverfahrens", das gemäß § 200 Z3 EO eingestellt worden war, ist materiell unrichtig und daher nicht verbesserungsfähig.Der Antrag auf "Fortsetzung eines bewilligten Zwangsversteigerungsverfahrens", das gemäß Paragraph 200, Z3 EO eingestellt worden war, ist materiell unrichtig und daher nicht verbesserungsfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0002975Dokumentnummer
JJR_19641202_OGH0002_0030OB00136_6400000_001