RS OGH 2016/9/26 4Ob313/64, 4Ob377/77, 4Ob322/80, 4Ob308/81, 4Ob148/89, 4Ob140/99p, 1Ob117/99h, 4Ob1

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Veröffentlicht am 10.12.1964
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Norm

ABGB §43 C
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der in dieser Gesetzesbestimmung normierte Schutz ist auch juristischen Personen und Handelsnamen zuzuerkennen.

Der Name einer Person wird auch dann unbefugt gebraucht, wenn die Person durch Nennung ihres Namens mit Werken, Waren, Unternehmungen, Handlungen usw. eigenmächtig in Verbindung gebracht wird (hier: Name eines Unternehmens wird zu Unrecht in den Mitgliederverzeichnissen eines Vereins geführt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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