Norm
JGG 1961 §16Rechtssatz
Das Mindestmaß und Höchstmaß einer Rahmenstrafe (§ 16 JGG 1961) ist nicht ausnahmslos unter dem Gesichtspunkt festzusetzen, ob dereinst eine bedingte Entlassung des Verurteilten nach dem § 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 in Frage kommt.Das Mindestmaß und Höchstmaß einer Rahmenstrafe (Paragraph 16, JGG 1961) ist nicht ausnahmslos unter dem Gesichtspunkt festzusetzen, ob dereinst eine bedingte Entlassung des Verurteilten nach dem Paragraph 12, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088427Dokumentnummer
JJR_19641211_OGH0002_0100OS00215_6400000_001