Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Wegen Nichteinlösens zweier Wechsel am Fälligkeitstag muß Zahlungsunfähigkeit noch nicht bekannt sein. Deshalb besteht noch keine Erkundigungspflicht über die Zahlungsfähigkeit des Wechselschuldners, der sich dann zur Ratenzahlung verpflichtet und die Raten eingehalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065017Dokumentnummer
JJR_19641215_OGH0002_0080OB00347_6400000_001