RS OGH 1964/12/16 6Ob338/64

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Veröffentlicht am 16.12.1964
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Rechtssatz

Klage auf rückwirkende Unwirksamerklärung des Adoptionsvertrages wegen Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung (i concr § 179 ABGB aF) zulässig. Kein Nachweis eines Feststellungsinteresses nach § 228 ZPO erforderlich. Diese Klage betrifft kein höchstpersönliches Recht, daher Prozeßfortsetzung gegen Erben nach dem Tod des beklagten Wahlvaters möglich.Klage auf rückwirkende Unwirksamerklärung des Adoptionsvertrages wegen Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung (i concr Paragraph 179, ABGB aF) zulässig. Kein Nachweis eines Feststellungsinteresses nach Paragraph 228, ZPO erforderlich. Diese Klage betrifft kein höchstpersönliches Recht, daher Prozeßfortsetzung gegen Erben nach dem Tod des beklagten Wahlvaters möglich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 338/64
    Entscheidungstext OGH 16.12.1964 6 Ob 338/64
    Veröff: JBl 1965,265 = EvBl 1965/339 S 521 = RZ 1965,81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0048814

Dokumentnummer

JJR_19641216_OGH0002_0060OB00338_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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