Norm
JN §104 ERechtssatz
Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 104 JN auch hinsichtlich der in die Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte oder handelsrechtlichen Kausalsenate fallenden Rechtssachen ist nicht ausgeschlossen.Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Paragraph 104, JN auch hinsichtlich der in die Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte oder handelsrechtlichen Kausalsenate fallenden Rechtssachen ist nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046836Dokumentnummer
JJR_19641216_OGH0002_0070OB00321_6400000_001