Norm
ABGB §1042 DRechtssatz
Zufolge der in § 98 ASVG normierten Beschränkung der Übertragung von Leistungsansprüchen aus der Sozialversicherung entbehrt die Ersatzforderung eines Dritten auf Ersatz des in dieser Hinsicht gemachten Aufwandes nach § 1042 ABGB der Berechtigung.Zufolge der in Paragraph 98, ASVG normierten Beschränkung der Übertragung von Leistungsansprüchen aus der Sozialversicherung entbehrt die Ersatzforderung eines Dritten auf Ersatz des in dieser Hinsicht gemachten Aufwandes nach Paragraph 1042, ABGB der Berechtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0025097Dokumentnummer
JJR_19641217_OGH0002_0020OB00255_6400000_001