Norm
ZPO §411 CcRechtssatz
Keine Rechtskraftwirkung der Abweisung eines Unterhaltsbegehrens, wenn in der neuen Klage vorgebracht wird, daß sich das Einkommen des Beklagten etwas erhöht habe und der Beklagte auch den in der ersten Klage erwähnten, unzureichenden Unterhaltsbetrag nicht mehr leiste, ferner auf das vorgerückte Alter der Klägerin und ihre dadurch bedingte Hilfsbedürftigkeit verwiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0041244Dokumentnummer
JJR_19641222_OGH0002_0080OB00356_6400000_001