Norm
KO §1Rechtssatz
Auch für Rechte an der Wohnung des Gemeinschuldners gilt § 1 Abs 1 KO. Stellt das Recht des Gemeinschuldners an der von ihm benützten Wohnung kein der Exekution unterworfenes Vermögen dar, so bleibt es von der Eröffnung des Konkurses unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0063800Dokumentnummer
JJR_19641223_OGH0002_0030OB00146_6400000_001