RS OGH 1964/12/23 6Ob344/64

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Veröffentlicht am 23.12.1964
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Rechtssatz

Der Verbindungsmöglichkeit vom Vorprozess und Widerklagsprozess ist nicht notwendige Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 96 JN. Es kann sich daher der Widerkläger, falls die Zuständigkeit des Erstbeklagten nach § 96 JN gegeben ist, damit auch die nunmehr Mitbeklagten des Klägers im Vorprozess dem Gerichtsstand des Vorprozesses unterworfen werden, hinsichtlich dieser Mitbeklagten auch auf andere Vorprozesse berufen.Der Verbindungsmöglichkeit vom Vorprozess und Widerklagsprozess ist nicht notwendige Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes nach Paragraph 96, JN. Es kann sich daher der Widerkläger, falls die Zuständigkeit des Erstbeklagten nach Paragraph 96, JN gegeben ist, damit auch die nunmehr Mitbeklagten des Klägers im Vorprozess dem Gerichtsstand des Vorprozesses unterworfen werden, hinsichtlich dieser Mitbeklagten auch auf andere Vorprozesse berufen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 344/64
    Entscheidungstext OGH 23.12.1964 6 Ob 344/64
    Veröff: EvBl 1965/330 S 492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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