RS OGH 1964/12/23 6Ob344/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1964
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Norm

JN §96

Rechtssatz

Der Verbindungsmöglichkeit vom Vorprozess und Widerklagsprozess ist nicht notwendige Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 96 JN. Es kann sich daher der Widerkläger, falls die Zuständigkeit des Erstbeklagten nach § 96 JN gegeben ist, damit auch die nunmehr Mitbeklagten des Klägers im Vorprozess dem Gerichtsstand des Vorprozesses unterworfen werden, hinsichtlich dieser Mitbeklagten auch auf andere Vorprozesse berufen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 344/64
    Entscheidungstext OGH 23.12.1964 6 Ob 344/64
    Veröff: EvBl 1965/330 S 492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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