Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Allgemeine Redewendungen, daß der Angeklagte sich hätte Gedanken machen können oder müssen, reichen keineswegs zur Annahme eines unbedingten oder bedingten bösen Vorsatzes aus, zumal auch bedingter böser Vorsatz erfordert, daß der Täter den Eintritt eines strafgesetzwidrigen Erfolges bedacht und in Kauf genommen hat. Formulierungen dieser Art bezeichnen lediglich ein fahrlässiges Vorgehen des Täters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0089028Dokumentnummer
JJR_19650111_OGH0002_0100OS00257_6400000_001