Norm
AngG §1 Abs1 IIRechtssatz
Angestellteneigenschaft einer Stenotypistin, die halbtägig (acht bis zwölf Uhr von Montag bis Freitag) aufgenommen und in diesem Sinn beschäftigt wurde, wenn diese Arbeit ihre Erwerbstätigkeit ausschließlich in Anspruch genommen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Inanspruchnahme, hauptsächliche, Halbtagsbeschäftigung, Halbtagsarbeit, Arbeitszeit, Zeitaufwand, Zeitausmaß, TeilzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028055Dokumentnummer
JJR_19650112_OGH0002_0040OB00002_6500000_001