RS OGH 1965/1/14 5Ob329/64, 5Ob553/93

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Veröffentlicht am 14.01.1965
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Norm

ABGB §1409 Ea

Rechtssatz

Der Übernehmer eines Unternehmens haftet dann für Bürgschaftsschulden, wenn das übernommene Vermögen für die Einräumung des Kredites maßgebend war oder ein wenigstens loser wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Bürgschaftsschuld und dem Unternehmen bestand.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 329/64
    Entscheidungstext OGH 14.01.1965 5 Ob 329/64
  • 5 Ob 553/93
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 553/93
    Auch; nur: Der Übernehmer eines Unternehmens haftet dann für Bürgschaftsschulden ein wenigstens loser wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Bürgschaftsschuld und dem Unternehmen bestand. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033177

Dokumentnummer

JJR_19650114_OGH0002_0050OB00329_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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