Norm
ABGB §1409 EaRechtssatz
Der Übernehmer eines Unternehmens haftet dann für Bürgschaftsschulden, wenn das übernommene Vermögen für die Einräumung des Kredites maßgebend war oder ein wenigstens loser wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Bürgschaftsschuld und dem Unternehmen bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033177Dokumentnummer
JJR_19650114_OGH0002_0050OB00329_6400000_001