RS OGH 1965/1/14 5Ob329/64, 7Ob118/74, 2Ob511/81

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Veröffentlicht am 14.01.1965
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Norm

ABGB §1409 Ec

Rechtssatz

Unkenntnis der Schulden macht den Übernehmer nicht haftungsfrei, wenn er jene Sorgfalt außer acht läßt, welche (gemäß § 1297 ABGB) bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann und darüber hinaus (gemäß § 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade eine Unternehmensübernahme erfordert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033311

Dokumentnummer

JJR_19650114_OGH0002_0050OB00329_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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