Norm
ABGB §1409 EcRechtssatz
Unkenntnis der Schulden macht den Übernehmer nicht haftungsfrei, wenn er jene Sorgfalt außer acht läßt, welche (gemäß § 1297 ABGB) bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann und darüber hinaus (gemäß § 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade eine Unternehmensübernahme erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033311Dokumentnummer
JJR_19650114_OGH0002_0050OB00329_6400000_002