RS OGH 1965/1/19 8Ob374/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1965
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §1114
ABGB §1116
ZPO §569

Rechtssatz

Eine stillschweigende Erneuerung eines Bestandvertrages ist anzunehmen, wenn der Bestandgeber nach wirksamer Aufkündigung des Mietverhältnisses und nach Bewilligung der zwangsweisen Räumung die Anmeldung des Vollzuges der Exekution unterläßt und den von ihm zunächst angenommenen Bestandzins erst mehr als zwei Monate später an den gekündigten Mieter rückmittelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 374/64
    Entscheidungstext OGH 19.01.1965 8 Ob 374/64
    Veröff: MietSlg 17193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015926

Dokumentnummer

JJR_19650119_OGH0002_0080OB00374_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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