RS OGH 1965/1/20 7Ob326/64

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Veröffentlicht am 20.01.1965
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Rechtssatz

Eine Inventarisierung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers, im Rahmen der im § 23 Abs 2 AußStrG vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen, widerspricht nicht dem Gesetz.Eine Inventarisierung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers, im Rahmen der im Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen, widerspricht nicht dem Gesetz.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 326/64
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 7 Ob 326/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0099355

Dokumentnummer

JJR_19650120_OGH0002_0070OB00326_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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