Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Eine Inventarisierung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers, im Rahmen der im § 23 Abs 2 AußStrG vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen, widerspricht nicht dem Gesetz.Eine Inventarisierung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers, im Rahmen der im Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen, widerspricht nicht dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0099355Dokumentnummer
JJR_19650120_OGH0002_0070OB00326_6400000_001