RS OGH 2026/1/27 6Ob13/65; 1Ob285/71; 10Os192/71; 1Ob3/73; 1Ob30/74; 8Ob182/76; 6Ob617/77; 3Ob518/77

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Veröffentlicht am 20.01.1965
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Rechtssatz

Das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt nicht schon deren Aufrechnung herbei, sondern gibt nur das Recht, auf Aufrechnung zu dringen. Die Wirkung der Aufrechnung wird allerdings auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Forderung zuerst aufrechenbar gegenüberstanden (JBl 1957,564).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033904

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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